Urteil: Keine Rentenbeiträge für ergänzende Pflege

Für häusliche Pflegekräfte zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung nur dann Rentenversicherungsbeiträge, wenn die Haushaltsführung oder Grundpflege des Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts werden Zeiten, in denen die Pflegekraft auf den Pflegebedürftigen aufpasst oder sich mit ihm unterhält, nicht berücksichtigt.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die ihren Ehemann seit mehreren Jahren pflegte. Von April 1995 bis Januar 2004 zahlte die Pflegeversicherung für die Frau Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Ein ärztliches Pflegegutachten stellte für den Mann einen wöchentlichen Pflegeaufwand von 12,13 Stunden fest, woraufhin die Beitragszahlung der Pflegeversicherung eingestellt wurde. Begründung: Bei weniger als 14 Pflegestunden pro Woche besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr. Die Frau argumentierte, dass sie ihren Mann inklusive der sozialen Betreuung, die von dem Gutachten nicht berücksichtigt wurde, pro Woche 28 Stunden pflege.

Das Gericht ließ diese Argumentation nicht zu, da der Aufwand für ergänzende Pflege und Betreuung nicht nach objektiven Maßstäben zu ermitteln sei, sondern man hierbei auf die subjektiven Angaben der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen angewiesen sei. Es müsse aber eine Überprüfung mittels objektiver Maßstäbe möglich sein.