Risikolebensversicherung: Verlängerung = Neuabschluss

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken entspricht die Verlängerung einer Risikolebensversicherung einem Neuabschluss (Az.: 5 U 704/06-89). Das Urteil hat eine große Bedeutung für die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Fristen, die laut den Vertragsbedingungen gelten. So beginnt z.B. die dreijährige Ausschlussfrist wegen Selbsttötung durch den Neuabschluss. Die Versicherung muss den Kunden auf diese Tatsache hinweisen.

Im konkreten Fall hatte ein Mann seine Lebensversicherung verlängert. Zwei Jahre später hat er sich das Leben genommen. Seiner Witwe wurde die Auszahlung der Lebensversicherungssumme verweigert. Die Versicherung berief sich auf die Ausschlussklausel wegen Selbsttötung, nach der erst drei Jahre nach Versicherungsbeginn Leistungen bei Selbstmord gezahlt werden. Da der Vertrag aber erst zwei Jahre zuvor neu abgeschlossen wurde, weigerte sich die Versicherung zu zahlen.

Die Richter verurteilten die Versicherung jedoch zur Auszahlung, denn auch wenn es richtig ist, dass die Verlängerung des Vertrages einen Neuabschluss darstellt, hätte die Versicherung den Kunden auf die damit verbundenen Leistungseinschränkungen durch neue Fristen hinweisen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, deshalb muss sie die Versicherungssumme als Schadensersatz für diesen Beratungsfehler zahlen.