Künstliche Befruchtung: Kassen zahlen weiter nur die Hälfte

Gesetzliche Krankenkassen haben nach wie vor nur die Hälfte der Kosten im Falle einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erneut entschieden.

Das Karlsruher Richter befanden am Donnerstag in einem veröffentlichten Beschluss, dass sterile Eltern nach wie vor nur Anspruch auf eine Kostenübernahme von 50 Prozent haben. Unfruchtbarkeit ist nach Auffassung des Gerichts keine Krankheit. Mit dem Urteil wiesen die Richter die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares aus der Nähe von Ulm ab. Das Ehepaar ist aus medizinisch unklaren Gründen steril.

Vor vier Jahre beantragte das Ehepaar bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung. Als diese nur 50 Prozent der Kosten übernahm klagte das Ehepaar. Die Kläger waren der Ansicht, dass Sterilität eine Krankheit sei.

Das Gericht in Karlsruhe sah dies anders, die Richter betonten, dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass man medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit sehen könne. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen und nicht nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall, so die Richter.

Das Ehepaar scheiterte nicht das erste mal vor Gericht. Zuvor ist das Ehepaar schon vor dem Sozialgericht in Ulm, vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg sowie vor dem Bundessozialgericht mit ihrer Klage gescheitert.

Erst vor wenigen Tagen bekräftigte Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) ihre Forderung nach einer verstärkten staatlichen Förderung.