Versicherung muss sich an Zusicherungen halten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss sich eine Versicherung an Zusagen halten, die ihr Vertreter gegenüber dem Versicherten gemacht hat (Az.: IV ZR 293/05). Demnach muss die Versicherung die Deckung für einen Schaden übernehmen, wenn diese von ihrem Versicherungsvertreter zugesagt wurde, auch wenn der Schaden eigentlich kein Versicherungsfall ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Wasserschaden, der von einem Handwerker verursacht wurde. Sein Haftpflichtversicherungsvertreter sagte ihm die Deckung des Schadens zu, ohne Rücksprache mit der Versicherung zu halten, die ergeben hätte, dass der Schaden nicht im Versicherungsschutz enthalten war. Deshalb verweigerte die Versicherung die Übernahme des Schadens.

Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch im Sinne des Klägers und erklärte, dass sich ein Geschädigter auf die Zusagen der Versicherung oder eines bevollmächtigten Vertreters verlassen muss. Es sei dem Geschädigten nicht zuzumuten, Nachforschungen über alle in der Police des Versicherten enthaltenen Schadensfälle anzustellen.