Unfälle durch Bewusstseinsstörung sind nicht versichert

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem letzten Jahr muss eine Unfallversicherung nicht für Unfälle haften, die durch eine Bewusstseinsstörung entstanden sind (Az.: 20 U 148/07).

Im konkreten Fall stürzte ein Mann nachts aus dem Fenster seines Schlafzimmers aus dem 1. Stock. Er konnte sich den Sturz nicht erklären, erinnerte sich aber an eine vorübergehende Kreislaufschwäche unmittelbar vor dem Sturz. Die Unfallversicherung verweigerte die Leistungen mit der Begründung, der Unfall sei wegen der Kreislaufstörung oder beim Schlafwandeln aufgetreten. Daraufhin klagte der Mann gegen die Versicherung.

In den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung sind Bewusstseinsstörungen von der Haftung ausgeschlossen, dazu reicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die dazu führt, dass er in einer vorhandenen Gefahrensituation nicht mehr richtig reagieren kann. Die Störung muss ein solches Ausmaß haben, dass der Betroffene die Situation nicht mehr kontrollieren kann. Ob dies der Fall ist, müssen die konkreten Umstände zeigen.

Das Versicherungsunternehmen muss das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung beweisen, hierbei ist der Versicherte zur Angabe aller relevanten Informationen verpflichtet. Tut er dies nicht oder aber der Unfall kann nur durch Schlafwandeln oder eine vorübergehende Kreislaufstörung erklärt werden, ist der Haftungsausschluss bewiesen, so das Urteil des Gerichts.