Zulassungsbehörde darf bei fehlendem Versicherungsschutz Fahrzeug stillegen

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis ist die Kfz-Zulassungsbehörde dazu berechtigt, ein Fahrzeug sofort stillzulegen, wenn das Auto keine Haftpflichtversicherung mehr besitzt (Az.: 1B 10/09). Dieses Recht hat die Behörde auch dann, wenn die Information über das Ende des Versicherungsschutzes falsch ist, in diesem Fall muss der Halter den Sachverhalt mit der Versicherung klären.

In dem konkreten Fall hatte die Kfz-Zulassungsstelle einen Mann mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung seines Wagens untersagt, weil die Haftpflichtversicherung die Behörde darüber informiert hatte, dass für das Fahrzeug wegen Beitragsrückständen kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Der Halter des Wagens bestritt dies und legte Beschwerde ein.

Nach Ansicht der Richter gehört es nicht zu den Aufgaben der Zulassungsbehörde, die Richtigkeit der von der Kfz-Haftpflichtversicherung übermittelten Informationen zu überprüfen. Die Behörde müsse im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer unverzüglich einschreiten und schon auf die bloße Gefahr einer Haftungslücke hin das Fahrzeug sofort stillegen.