Enkelkinder sind nicht automatisch in der Rechtsschutzversicherung mitversichert

Das Kammergericht Berlin urteilte im letzten Dezember, dass Enkelkinder nicht zu dem in einer Rechtsschutzversicherung begünstigten Personenkreis gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Enkelkinder und ihre Eltern im Haus der Großeltern leben und diese die Familie finanziell unterstützt, berichtet die Ansahl Consulting GmbH.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter geklagt, dessen Rechtsschutzversicherung die Übernahme von Schäden verweigerte, die von den minderjährigen Enkelkindern des Versicherten verursacht wurden. Der Versicherte war der Ansicht, dass auch seine Enkel im Rahmen der bestehenden Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung mitversichert sind, wenn sie im gleichen Haushalt leben oder von dem Versicherungsnehmer unterhalten werden.

Dieser Argumentation folgten die Berliner Richter nicht, nach ihrer Auffassung sind sowohl im rechtlichen Sinn als auch im allgemeinen Sprachgebrauch nur unmittelbare Nachkommen ersten Grades als “Kinder” zu bezeichnen. Auch bei Pflege- und Adoptivkindern ist die Versicherungslage problematisch, weil sie keine leiblichen Kinder des Versicherten sind.