Versicherungsschutz endet auch bei unfreiwilligen Stopps

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald man nach einem Unfall aus dem Auto aussteigt. Auch bei unfreiwilligen Stopps ist der Versicherungsschutz unterbrochen, da nur die Fortbewegung zum Arbeitsplatz versichert ist (Az.: B 2 U 26/07 R).

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz in zwei Unfälle verwickelt war. Ein entgegenkommendes Auto hatte den Außenspiegel seines Fahrzeugs abgetrennt. Zunächst fuhr der Mann weiter, kehrte aber dann um, und suchte das Gespräch mit dem Unfallgegner. Der Mann stand zwischen den Stoßstangen der beiden Fahrzeuge als ein drittes Auto auf die beiden geparkten Wagen auffuhr, wobei der Mann verletzt wurde. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Leistung für den zweiten Unfall, da dieser keinen Wegeunfall darstelle. Der Mann klagte gegen die Genossenschaft.

Das Bundessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft – anders als die Vorinstanzen – Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch das Anhalten und Aussteigen den Arbeitsweg verlassen habe und das Ziel verfolgt habe, die Unfallfolgen zu gestalten. Dabei handele es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Die Bundesrichter betonten, dass das Urteil nicht als Aufforderung zur Fahrerflucht verstanden werden darf.