BSG: Verdacht auf Vorerkrankung reicht für Leistungsverweigerung nicht aus

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel darf eine gesetzliche Unfallversicherung nicht alleine aus dem Verdacht heraus, dass ein Unfall möglicherweise durch eine Vorerkrankung verursacht wurde, die Leistungen verweigern (Az: B 2 U 18/07 R).

Im konkreten Fall rutschte ein ehrenamtlicher Rettungssanitäter aus dem Raum Konstanz, der auf dem Weg war, um für einen Einsatz benötigte Unterlagen zu holen, auf einem nassen Gullydeckel aus. Dabei erlitt er erhebliche Kopfverletzungen. Die Unfallkasse Baden-Württemberg verweigerte die Leistungen mit der Begründung, dass der Mann schon früher häufiger epileptische Anfälle erlitten habe und es daher wahrscheinlich sei, dass ein erneuter Anfall zu dem Sturz beigetragen habe.

Das BSG schloss sich dieser Argumentation nicht an. Es sei richtig, dass ein Unfall, der auf “innere Ursachen” zurückzuführen sei, nicht versichert sei, auch wenn dieser während der Arbeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiere, aber dieser Zusammenhang müsse konkret festgestellt und nachgewiesen werden. Ein bloßer Verdacht sei für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend. Mit diesem Urteil hat das BSG die Rechte kranker Menschen in der gesetzlichen Unfallversicherung gestärkt.