Private Pflegeversicherung darf bei vorgetäuschter Pflegebedürftigkeit kündigen

Nach einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz darf eine private Pflegeversicherung den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Pflegebedürftigkeit vorgetäuscht hat (Az.: 10 U 592/07). Nach Ansicht der Richter ist das Vortäuschen einer Pflegebedürftigkeit ein Verstoß gegen grundlegende vertragliche Pflichten und ein schwerwiegender Vertrauensbruch.

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen seine private Pflegeversicherung geklagt. Er wurde nach einem Unfall nach mehreren Untersuchungen wegen eines psychischen Leidens als pflegebedürftig in der Pflegestufe II eingestuft. Da er im Alltag jedoch kein “abnormales” Verhalten zeigte, zweifelte die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Mannes und die Existenz einer Pflegebedürftigkeit an. Zu dieser Einschätzung kam auch eine erneute Untersuchung.

In der Folge kündigte die Versicherung fristlos den Vertrag. Dieses Recht sprach das Oberlandesgericht Koblenz der Versicherung jetzt auch juristisch zu.