Vorsicht bei elektrischen Garagentoren!

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München sollten Autofahrer ihr elektrisches Garagentor nur in Sichtweite per Fernbedienung öffnen (Az.: 231 C 2920/08). Der Deutsche Anwaltverein in Berlin weist darauf hin, dass der Autofahrer ansonsten mindestens 50% der Schuld trägt, wenn das Garagentor bei der Durchfahrt wieder schließt und dadurch das Fahrzeug beschädigt.

Im konkreten Fall stieg eine Frau an ihrem Tiefgaragenplatz in ihr Auto ein und öffnete von dort aus das Garagentor per Fernbedienung. Sie wusste nicht, dass ein anderer Nutzer der Garage kurz zuvor das Garagentor manuell geöffnet hatte, so dass sich das Tor un durch ihr Signal wieder schloss und nicht öffnete. Bei der Durchfahrt beschädigte es den Wagen der Frau am Dach und an der Motorhaube. Sie klagte gegen den zweiten Nutzer, dessen Haftpflichtversicherung die Hälfte der Schadenssumme (4500 Euro) zahlte und forderte von ihm die Übernahme des vollen Schadenersatzes.

Nach Ansicht des Gerichts trägt die Frau eine Mitschuld an dem Schaden, da sie das Garagentor von dem Platz aus, an dem sie die Fernbedienung betätigte, nicht sehen konnte. Sie hätte sich von der korrekten Öffnung des Tores überzeugen müssen, bevor sie durchgefahren ist. Damit wurde die Klage auf Übernahme des gesamten Schadenersatzes abgewiesen.