Versicherungsschutz auf der betrieblichen Karnevalsfeier

Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Karnevalsfeier teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Feier muss von der Geschäftsführung organisiert, gefördert oder nachweislich gebilligt worden sein und auf der Veranstaltung muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend sein. Grundsätzlich sind nur betrieblich organisierte oder geförderte Gemeinschaftsveranstaltungen für alle versichert, d.h. die Feier muss für alle Beschäftigten offen stehen und auch tatsächlich von einem relevanten Teil der Belegschaft besucht werden

Unter diesen Voraussetzungen sind die an der Feier teilnehmenden Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für Familienangehörige oder betriebsfremde Gäste, die an der Feier teilnehmen – und zwar unabhängig davon, ob sie ausdrücklich eingeladen wurden oder nicht.

Wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss geschieht, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Insbesondere der Heimweg ist nicht ganz ungefährlich, deshalb wird empfohlen, mit einem Taxi auf Nummer sicher zu gehen. Übrigens: Nutzen mehrere Arbeitnehmer nach der betrieblichen Karnevalsfeier gemeinsam ein Taxi für den Heimweg, so ist der gesamte Rückweg versichert, auch wenn das Taxi einen Umweg fahren muss, um alle Insassen nach Hause zu bringen.