Besteuerung von Beiträgen und Leistungen einer Gruppen-Unfallversicherung

Nach einem soeben veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen nur die Beiträge für eine vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung und nur im Leistungsfall als Arbeitslohn behandelt und so besteuert werden (Az.: VI R 9/05).

Im konkreten Fall hatte ein Mann nach einem schweren Unfall rund 150.000 Euro von einer Gruppen-Unfallversicherung erhalten, die sein Arbeitgeber abgeschlossen und auch finanziert hatte. Er selbst hatte keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen. Für das Finanzamt stellten die Leistungen aus der Unfallversicherung Einnahmen im Sinne eines Arbeitslohns dar, den der Mann in voller Höhe versteuern sollte.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass es sich hierbei nicht um Arbeitslohn handelt, da der Arbeitgeber für den Versicherten nur die Beiträge übernimmt, nicht aber die Leistungen, die von der Versicherung im Versicherungsfall gewährt werden. Steuerpflichtig seien demnach auch nur die Beiträge und nicht die Versicherungsleistungen, allerdings nur dann, wenn diese Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das Gericht erklärte, dass ein Arbeitnehmer ohne eigenen Rechtsanspruch nur dann einen wirtschaftlichen Vorteil von der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erhält, wenn ein Versicherungsfall eintritt und er Leistungen von der Versicherung erhält.

Deshalb sind die für den Arbeitnehmer bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung gezahlten Beiträge zu versteuern. Da nach Ansicht des Bundesfinanzhofs davon auszugehen ist, dass die Beiträge zur Hälfte auf die Risiken beruflicher und zur Hälfte auf die privater Unfälle entfallen, müssen sie nur zu 50% versteuert werden. Somit darf der Kläger die Hälfte der zu versteuernden Beiträge als Werbungskosten geltend machen.