Haftpflichtversicherung für Tiere zahlt keine Langwierigkeitsschäden

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind die meisten Schäden, die von Haustieren verursacht werden, Haftpflichtschäden, d.h. sie werden von einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abgedeckt. Tierhalter sollten jedoch wissen, dass im Versicherungsschutz nur Schäden enthalten sind, die durch plötzliche Ereignisse entstehen. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn ein Hund beim Gassigehen einen anderen Hund oder einen Menschen anfällt oder wenn eine Katze bei den Nachbarn auf den Tisch springt und eine Vase umwirft, die zerbricht.

Gegen so genannte Langwierigkeitsschäden, zu denen z.B. Kratzspuren durch wiederholtes Kratzen an Mobiliar oder Türen oder andere Abnutzungserscheinungen in der Wohnung gehören, können sich Tierhalter allerdings nicht versichern. Der Definition zufolge entsteht ein Haftpflichtschaden plötzlich, unvermittelt und spontan. Schäden, die durch wiederholte und langwierige Einwirkungen durch das Tier entstehen, sind deshalb nicht im Leistungskatalog der Haftpflichtversicherung enthalten. Allerdings muss der Tierhalter auch im unvermittelten Fall die Gefahr verhindern, wenn es denn möglich ist. Das Amtsgericht Köln bestätigte, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung keine Schäden übernehmen muss, die auf “Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung” zurückzuführen sind (Az.: 139 C 580/07). Im konkreten Fall forderte eine Hundehalterin von ihrer Versicherung rund 600 Euro für Schäden, die ihr Hund an den Tapeten und Türzargen in ihrer Mietwohnung verursacht hat. Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei diesem Fall um ein wiederholtes Schadensverhaltens des Hundes und nicht um einen “einzelnen Unglücksfall”.

Wenn ein Tier einen Schaden am eigenen Hausrat anrichtet, zahlt ebenfalls keine Versicherung, da das eigene Tier den Schaden verursacht hat. Hier muss der Tierhalter selbst für die Kosten aufkommen.