Wer haftet beim Unfall auf dem Kindergeburtstag?

Natürlich steht bei jedem Kindergeburtstag der Spaß der lieben Kleinen im Vordergrund, doch manchmal kann das, was als Einladung zum lustigen Spiel unter Kindern begann, schnell ernst werden, nämlich dann, wenn ein Unfall passiert oder die Kinder fremdes Eigentum kaputt machen.

Laut einem Sprecher der DEVK-Versicherungen haften grundsätzlich die Eltern des Kindes, die zur Feier eingeladen haben, für alle Schäden, die auf der Feier entstehen. Das gilt sowohl für Schäden, die ihre eigenen Kinder anrichten, als auch für Schäden von fremden Kindern. Mit der Einladung ist die Erklärung zur Übernahme der Aufsichtspflicht über die Kinder verbunden, unabhängig davon, ob die Einladung zum Kindergeburtstag schriftlich oder mündlich erfolgt war.

Versicherungsschutz für sämtliche auf einem Kindergeburtstag entstandenen Schäden bietet die private Haftpflichtversicherung – vorausgesetzt, die Gastgeber-Eltern sind ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Wenn die Aufsichtspflicht nachweislich verletzt wurde, und ein schwerer Unfall oder ein teurer Schaden entsteht, erlischt in der Regel der Versicherungsschutz und die Eltern müssen zahlen – je nach Schwere des Unfalls oder Höhe des Schadens ein Leben lang. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht bedeutet jedoch nicht, dass die Kinder keine einzige Sekunde lang aus den Augen gelassen werden dürfen. Aufsichtspersonen, die grundsätzlich bei den Kindern sind und nur kurz den Raum oder den Garten verlassen (z.B. um etwas zu holen) verletzen ihre Aufsichtspflicht nicht. Wenn die Kinder für einen längeren Zeitraum in die Obhut Dritter gegeben werden, z.B. den Großeltern oder der Tagesmutter, kann die Aufsichtspflicht an diese Personen übertragen werden. Dies gilt dann auch für die Haftung im Schadensfall.