Unfall beim Hausbau: Familienmitglieder nicht gesetzlich unfallversichert

Einem Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts vom 9.12.08 zufolge ist ein Familienangehöriger, der bei dem Hausbau seiner Verwandten hilft, bei einem Unfall nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (Az.: S 6 U 119/06).

Im konkreten Fall unterstützte ein Mann seiner Tochter und deren Mann beim Hausbau auf der Baustelle. Der Mann stürzte von einer Leiter und erlitt eine Beckenringfraktur. Seine Frau forderte Versicherungsschutz von der Tochter, die jedoch argumentierte, dass ihr Vater auf der Baustelle weder als offizieller Beschäftigter noch als Hilfsarbeiter tätig war, sondern aus reiner Gefälligkeit geholfen habe. Deshalb sei auch kein Versicherungsschutz gegeben.

Die Richter stimmten dieser Argumentation zu und verwiesen auf die entsprechenden Urteile des Bundessozialgerichts, nach denen ein Versicherungsanspruch nur dann besteht, wenn die betroffene Person eine Tätigkeit ausgeführt hat, die einem fremden Unternehmen dient. Diese Tätigkeit muss außerdem auf Anweisung des Unternehmers erfolgt und im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt worden sein. Grundsätzlich kann dies auch für Arbeiten unter Verwandten gelten, aber dann dürfe die Tätigkeit nicht nach Art, Umfang und Zeitdauer auf das verwandtschaftliche Verhältnis der Beteiligten zurückzuführen sein. Im vorliegenden Fall sei es nicht zuletzt wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter anzunehmen, dass die Hilfe auf der Baustelle ein Gefälligkeitsdienst war und der Sturz von der Leiter deshalb nicht als Arbeitsunfall anzusehen sei.