Lebensversicherung muss nicht alle Änderungen überprüfen

Wer in einer Lebensversicherungspolice als Begünstigter genannt wird kann einem Bericht der Ansahl Consulting GmbH nach, in dem sie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verweist, der Versicherungsgesellschaft selbst egal sein. In der Regel sind Familienangehörige, üblicherweise der Lebens- oder Ehepartner die Begünstigten, aber der Kunde kann diese Entscheidung ganz alleine treffen.

Das Gericht hatte entschieden, dass eine Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dem Verdacht oder bei konkreten Anhaltspunkten auf einen Versicherungsbetrug oder anderen Unstimmigkeiten hellhörig werden muss. Ob die im Vertrag angegebenen Informationen oder aber die späteren Änderungswünsche des Kunden gefälscht sind, müssen Versicherungen nicht grundsätzlich selbst überprüfen (Az.: 10 U 229/07).

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die in der Lebensversicherung ihrer Schwester als alleinige Begünstigte aufgeführt war. Wenige Tage vor dem Tod der Schwester änderte sich dies, denn laut einem von einer Frau unterschriebenen Brief, den die Versicherung erhielt, sollte die Versicherungssumme nun zum größten Teil dem Ehemann zugesprochen werden. Während die Schwester vorher 100% der Summe erhalten sollte, wurde dem Ehemann in dem Brief 75% der Auszahlung zugesprochen, der Schwester 25%. Die Frau klagte dagegen, weil der Brief angeblich gefälscht sei und die Versicherung ihrer Meinung nach das Geld niemals einfach so, nur auf Grundlage des Briefes, entsprechend auszahlen hätte dürfen.

Dem stimmten die Koblenzer Richter nicht zu. Ihrer Ansicht nach hat die Versicherung mit der Auszahlung richtig gehandelt, da es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben habe und eine besondere Überprüfung des Briefes deshalb nicht notwendig gewesen wäre. Alleine der Verdacht der Angehörigen sei kein ausreichender Grund für eine Klage gegen die Versicherung. Die Richter äußerten sich allerdings nicht dazu, ob der Vorwurf der Fälschung berechtigt sei.