Casino-Trinkgeld muss versteuert werden

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen Croupiers das Trinkgeld aus dem so genannten Tronc eines Casinos als Einnahmen deklarieren und entsprechend versteuern (Az. VI R 49/06).

Im konkreten Fall hatte ein angestellter Kassierer der Spielbank Berlin geklagt. Der Mann war im Bereich der Automatenspiele tätig und erhielt im Jahr 2004 neben seinem Festgehalt aus dem Tronc ein Trinkgeld in Höhe von 18.200 Euro. Als Tronc wird der Behälter bezeichnet, in dem die Spieler Trinkgeld in Form von Jetons werfen können.

Der Bundesfinanzhof sieht einen Unterschied zwischen Trinkgeldern von Kellnern und Groupiers im Casino und begründet dies wie folgt: Zum einen sei es laut Berliner Spielbankengesetz “aus naheliegenden Gründen”, wie Senatsvorsitzender Hans-Joachim Kanzler erklärte, den Groupiers strikt untersagt, Trinkgelder anzunehmen. Damit gibt es keine “trinkgeldtypische” Beziehung zwischen dem Kunden (Spieler) und dem Angestellten. Zum anderen erhalten die Croupiers das Trinkgeld nicht direkt von dem Kunden, sondern über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Situation in einer Spielbank stelle sich insgesamt anders dar, als in Gaststätten oder auch Friseursalons, in denen auch gemeinsame Trinkgeldkassen aufgestellt werden. Hier gehört das Geld direkt den Arbeitnehmern.

Keine Aussage machte der Bundesfinanzhof dazu, ob die seit 2004 unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar ist.