Gerichtsurteil zur Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 hat ein versorgungsberechtigter Arbeitnehmer nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG (Fassung gültig bis zum 31.12.2008) mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt, wenn die Versorgungszusahe vor dem 01.01.2001 erteilt wurde, vorausgesetzt er hat bereits das 30. Lebensjahr vollendet. Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch in dem gleichen Arbeitsverhältnis steht oder nicht (Az.: 3 AZR 529/07).

Im konkreten Fall sagte ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin per Urkunde vom 25.08.1999 eine betriebliche Altersvorsorge durch eine Direktversicherung zu. Am 28.10.2005 erhielt die Arbeitnehmerin eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2005. Der Arbeitgeber verpflichtete sich vertraglich zur Übertragung des Versicherungsverhältnis auf die Arbeitnehmerin, sollte sie mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausscheiden. Diesen Anspruch hat die Frau nun eingeklagt.

Der Klage wurde durch das Arbeitsgericht stattgegeben, die Berufung des beklagten Arbeitgebers wurde durch das Landesarbeitsgerich zurückgewiesen. Die Richter urteilten, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeitsfrist erreicht war.