Rentenversicherung bei Kurzarbeit

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit anmelden möchte, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten an einer Betriebsstätte des Unternehmens muss betroffen sein und es muss sich dort ein Arbeitsausfall von über 10% ergeben. Vor Inkrafttreten der Kurzarbeit wird von der Arbeitsagentur geprüft, ob alle betroffenen Beschäftigten des Resturlaub des vergangenen Jahres bereits komplett abgebaut haben, allerdings ist dies keine Verpflichtung der Arbeitnehmer.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bleibt der Rentenversicherungsschutz während der Kurzarbeit in vollem Umfang erhalten. Wie bei der normalen Arbeit übernehmen hier Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge. Diese werden auf Basis des tatsächlich erzielten Entgelts gezahlt. Der Rentenversicherung zufolge wird hierzu ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt, um zu verhindern, dass die Beschäftigten durch ihre geringere Vergütung noch weitere Nachteile haben. Dabei wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gehalt und dem Kurzlohn berechnet, von der 80% als Arbeitslohn gelten. Für diesen müssen zusätzliche Rentenbeiträge gezahlt werden, allerdings werden diese Zusatzbeiträge allein vom Arbeitgeber getragen. Somit sind Betroffene auch bei Kurzarbeit im Fall einer Erwerbsminderung geschützt und haben auch bei der späteren Altersrente kaum Einbußen.

Kurzarbeit kann 18 Monate durchgeführt werden, der Lohn beträgt in dieser Zeit 60% des letzten Nettolohns. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67% des letzten Nettolohns.