Berufsunfähigkeit: Verweisung in ähnlich wertgeschätzten Beruf rechtens

Im Gegensatz zu früher sind die meisten Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit heute verbraucherfreundlicher wenn es um das Thema “Verweisung” geht. Während die Versicherung früher die Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit mit dem Hinweis auf irgendeinen anderen beliebigen Beruf, den der Versicherte noch ausüben konnte, verweigert wurde, verzichten viele Versicherungen heute darauf.

Allerdings betrifft dies nur die abstrakte Verweisung in einen x-beliebigen Beruf (z.B. vom Altenpflegeheim ins Pförtnerhäuschen), Einschränkungen gibt es nach wie vor: So entfällt die Rente auch heute noch, wenn der Versicherte zwar nicht mehr seinen eigentlichen, aber einen Beruf mit ähnlichem Einkommen und ähnlicher Wertschätzung ausüben kann. Dies kann im Einzelfall schwierig nachzuweisen sein.

In einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 505/06 vom 25.09.2008) wird genau das deutlich: Ein Rohrschlosser konnte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Laut Versicherungsvertrag war eine Verweisung in einen Beruf mit ähnlicher Wertschätzung vereinbart und so wurde er in den Beruf des Konstrukteurs verwiesen. Der Versicherte argumentierte jedoch, dass ein Konstrukteur weniger wertgeschätzt werde als ein Rohrschlosser, da es sich bei ersterem nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Diesen Unterschied ließen die Bremer Richter nicht gelten, ihrer Ansicht nach erhält der Beruf des Konstrukteurs keine geringere Wertschätzung als der des Rohrschlossers, deshalb sei die Verweisung der Versicherung rechtens und eine Verweigerung der Rentenzahlung rechtens.