Kfz-Haftpflicht nur bei “typischer Fahrzeugnutzung”

Nach einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Schäden aufkommen, die bei “typischer Fahrzeugnutzung” entstehen (Az. 1 S 16/08). Schäden, die in Situationen entstehen, bei denen die Fahrzeugnutzung eine unwesentliche Rolle spielt, sind von der – sofern vorhanden – privaten Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto in ein Wildgehege gefahren war und vergessen hatte, das Eingangstor wieder zu verschließen. Mehrere Tiere Damwild entliefen aus dem Gehege, woraufhin der Eigentümer von dem Mann Schadenersatz forderte. Dieser meldete den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung, die sich jedoch weigerte, für den Schaden aufzukommen und die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Zuständigkeit sah.

Dem Landgericht Kaiserslautern zufolge gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage für die Leistungsübernahme durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung sei nur für Schäden zuständig, die im direkten Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung entstehen und der Schaden müsse bei einer typischen Gefahr im Rahmen der Fahrzeugnutzung entstanden sein. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben, vielmehr sei der Schaden ausschließlich auf die Vergesslichkeit des Klägers zurückzuführen.