Rechtsschutz schon bei Kündigungsandrohung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus November müssen Rechtsschutzversicherungen auch dann die Anwaltskosten eines versicherten Arbeitnehmers tragen, wenn er “nur” eine Kündigungsandrohung von seinem Arbeitgeber erhalten hat (AZ: IV ZR 305/07). Da es viele Fälle gibt, die dem hier verhandelten ähneln, hat das Urteil “große praktische Bedeutung”.

Im konkreten Fall wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er demnächst aufgrund einer “Stellenreduzierung” im Rahmen eines “Restrukturierungsprogramms” seinen Arbeitsplatz verliere, sollte er nicht einem Aufhebungsvertrag zustimmen, nachdem er in einer Auffanggesellschaft auf befristete Zeit weiterbeschäftigt werden soll. Der Kläger beauftragte Rechtsanwälte mit diesem Fall, die das Vorgehen des Arbeitgebers ablehnten. Die Rechtsschutzversicherung HDI des Klägers weigerte sich jedoch, die entstandenen Kosten in Höhe von 800 Euro zu übernehmen, und begründete dies damit, dass es sich in dem konkreten Fall nicht um einen Versicherungsfall handele, weil die Kündigung noch nicht ausgesprochen, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden sei.

Der Kläger wollte diese Entscheidung der Versicherung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hannover sahen in der Kündigungsandrohung – unabhängig davon ob die Kündigung rechtmäßig sei oder nicht – einen Rechtsverstoß und gaben dem Kläger damit Recht. Diese Urteile wurden von dem BGH bestätigt, der die Revision des Versicherungsunternehmens zurückwies. Laut BGH sei es unerheblich, ob es sich bei dem Rechtsschutzfall um eine Kündigungsandrohung oder einen Kündigungsausspruch handelt – in diesem Fall habe es keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitgebers gegeben, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.