Hausratversicherung muss auf Stehlgutliste hinweisen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem September diesen Jahres ist eine Hausratversicherung dazu verpflichtet, bei einem Einbruch die Versicherten darauf hinzuweisen, dass diese eine Stehlgutliste bei der Polizei vorlegen müssen und ansonsen ihren Versicherungsschutz riskieren (IV ZR 317/05).

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, in deren Wohnung eingebrochen wurde. Als die Eheleute in die Wohnung zurückkehrten, meldeten sie den Schadensfall rechtzeitig ihrer Hausratversicherung. Diese schickte ihnen ein Formular für die Schadensanzeige mit der Aufforderung alle darin enthaltenen Fragen zu beantworten. Außerdem sollte das Ehepaar ein Schadensverzeichnis erstellen. Weder aus dem Anschreiben noch aus dem Formular ging hervor, dass diese Stehlgutliste auch unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen ist. Die Versicherten schickten das ausgefüllte Formular und die Stehlgutliste umgehend an die Versicherung zurück. Diese Liste reichten sie etwa vier Wochen später auch bei der Polizei ein. Die Versicherung lehnte daraufhin die Erfüllung der Leistungen mit der Begründung ab, dass die Stehlgutliste, nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, unverzüglich der Polizei vorgelegt wurde.

Der BGH sieht die Versicherung dennoch in der Leistungspflicht, von der sie sich aus dem von ihr genannten Grund nicht befreien könne. Auf die Pflicht der Versicherten, das Schadensverzeichnis unverzüglich bei der Polizei einzureichen, hätte die Versicherung ihre Kunden hinweisen müssen.