Wer haftet bei Schäden durch Dachlawinen?

Diese Frage zu beantworten, ist nicht ganz einfach, denn je nach Fall muss entweder der Hausbesitzer, von dessen Dach sich eine Lawine gelöst hat, oder der Betroffene die Kosten für die Schäden tragen.

Grundsätzlich hat der Hausbesitzer seine (regional unterschiedlichen!) Pflichten zu erfüllen, die von der Lage des Hauses, der Neigung des Daches und den jeweiligen Witterungsbedingungen abhängen. Versäumt er dies und bringt entgegen der Vorschriften z.B. kein Schneefanggitter an seinem Dach an, muss er im Schadensfall haften.

Der gängigen Rechtssprechung zufolge kann ein Hausbesitzer, der allen baulichen Vorschriften nachgekommen ist, nicht haftbar gemacht werden, selbst wenn es zu einem außergewöhnlich starken Schneefall und damit zu einem erhöhten Risiko kommen sollte. In diesem Fall ist es an den Verkehrsteilnehmern, sich auf die besondere Wetterlage einzurichten. Ausnahme: Bei z.B. einem Neigungswinkel des Daches von über 38 Grad an einer belebten Verkehrsstraße und besonders starkem Schneefall kann dem Hausbesitzer vorgeworfen werden, er hätte nicht ausreichend Maßnahmen getroffen, um das Risiko in diesem Fall zu minimieren.

Aber auch den Betroffenen kann eine Mitschuld unterstellt werden, die im Einzelfall soweit reichen kann, dass die Versicherung den Schaden nicht übernimmt. Dabei muss die Gefahr von dem Betroffenen jedoch auch gut zu erkennen gewesen sein, was z.B. im Dunkeln oder bei einem nicht einsehbaren Dach nicht möglich ist.