Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

Mit Hilfe des “Hamburger Modells” sollen Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall längere Zeit nicht arbeiten konnten, sukzessive wieder in das Arbeitsleben integriert werden. Je nach Fall dauert dies einige Wochen bis Monate. Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn betont Medienberichten zufolge, dass dem Arbeitgeber hierdurch keine Kosten entstehen, sondern die Maßnahme von der Kranken- und Rentenversicherung finanziert wird, vorausgesetzt es besteht Aussicht auf Erfolg. Er muss der Maßnahme dennoch nicht zustimmen, aber wenn er sich dafür entscheidet, muss er dies der zuständigen Krankenkasse auf einem entsprechendem Formblatt mitteilen.

Durch die schriftliche Zustimmung bleibt der Bezug von Lohnersatzleistungen gewahrt, das Übergangs- bzw. Krankengeld muss von dem Arbeitnehmer bei seiner Kranken- oder Rentenversicherung beantragt werden. Das Hamburger Modell ist als Rehabilitationsmaßnahme anerkannt, für sie muss eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erstellt werden, in der konkret die Art der Beschäftigung genannt wird. Rein rechtlich bleibt der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig, d.h. er muss seinem Arbeitgeber in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen.

Eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell können nur arbeitsunfähige Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Bedingung für eine Teilnahme ist das Vorliegen einer ärztlichen Prognose über Zeitpunkt und Art der voraussichtlich zu erwartenden Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters. Der behandelnde Arzt beteiligt sich auch an der Abstimmung des Wiedereingliederungsplans. Ein Abbruch der Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen ist möglich.