Umtauschsrecht im Einzelhandel

Wenn heute abend die Geschenke verteilt werden, wird es viel Freude, aber auch einige Enttäuschungen geben: doppelte, nicht gefallende oder nicht passende Geschenke können so manchem die Freude am Fest trüben. Viele trösten sich damit, dass sie die Geschenke nach Weihnachten einfach umtauschen können, doch das was viele nicht wissen: Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Ausnahme: Die Ware ist defekt.

Viele Händler bieten jedoch die Möglichkeit zum Umtausch von unbenutzten (und ungetragenen!) Geschenken an, Voraussetzung hierfür ist in der Regel die Vorlage des Kassenbons und häufig auch das noch vorhandene Etikett an der Ware. Da schon der Umtausch selbst eine Kulanz der Händler ist, dürfen sie auch die Umtauschmodalitäten selbst bestimmen, d.h. eine Erstattung des Kaufpreises oder aber den Erhalt eines Warengutscheins anbieten.

Bei einer Bestellung in einem Versandhaus oder in einem Online-Shop hat der Kunde rechtlich bessere Voraussetzungen. Bei diesen Kaufoptionen kann jeder Artikel innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden, eine Angabe von Gründen ist nicht nötig. In jedem Fall muss der Verkäufer den gezahlten Preis zurückerstatten, allerdings auch hier nur dann, wenn die Ware noch neu und unbenutzt ist.