Gerichtsurteil: Begrenzte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung zulässig

Nach einem am Mittwoch in Darmstadt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts muss die gesetzliche Krankenversicherung nur dann die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen, wenn beide Partner gesetzlich krankenversichert sind (Az.: L 1 KR 143/07). Dabei spielt es keine Rolle, wer von den beiden Partnern unfruchtbar ist.

Im konkreten Fall hatte ein 1968 geborener Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis geklagt, weil die gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme für die Behandlung seiner privat versicherten Frau im Rahmen einer künstlichen Befruchtung verweigerte. Die Zeugungsfähigkeit des Mannes ist eingeschränkt, weshalb das Paar im Jahr 2004 eine künstlichen Befruchtung durchführen ließ. Sämtliche Maßnahmen am Körper des Mannes, der gesetzlich krankenversichert ist, und auch die Befruchtung im Reagenglas wurden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Behandlungskosten für die Entnahme der Eizelle der Frau in Höhe von fast 3500 Euro wollte die Krankenversicherung nicht übernehmen. Mit dem Hinweis auf das Verursacherprinzip lehnte auch die private Krankenversicherung der Frau eine Kostenübernahme ab.

Den Darmstädtern Richtern zufolge umfasst die Leistungspflicht der Krankenkasse nur Behandlungen an ihren eigenen Versicherten, deshalb muss die Krankenkasse nicht für die Behandlungskosten des Ehepartners aufkommen, selbst wenn es sich bei der Behandlung um eine künstliche Befruchtung handelt. Damit bestätigte das Gericht das Urteil aus erster Instanz, eine Revision wurde nicht zugelassen.