Haftpflichtversicherung darf Zahlung teurer Ersatzwagen verweigern

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem teuren Ersatzwagen nicht den vollen Preis zahlen (Az: VI ZR 210/07).

Im konkreten Fall lieh sich ein Mann für knapp zwei Wochen einen Ersatzwagen, weil sein Unfallwagen repariert wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners argumentierte, dass es bei anderen Anbietern günstigere Ersatzwagen gäbe und weigerte sich, die vollen Kosten zu übernehmen. Der Argumentation des Mannes, dass er sich von dem beauftragten Unternehmen die Schwacke-Mietpreisliste und auch die Preislisten konkurrierender Unternehmen habe zeigen lassen und daraus ersichtlich gewesen sei, dass der hier verlangte Preis angemessen sei, folgten die Richter nicht. Nach Ansicht der Richter hätte der Mann sich nicht ausschließlich auf die Informationen des Unternehmens verlassen dürfen, das ein starkes Eigeninteresse hatte, den Auftrag zu erhalten. Kein Autovermieter würde freiwillig auf günstigere Angebote bei der Konkurrenz hinweisen. Darüber hinaus sei die Vorlage von Preislisten anderer Unternehmen nicht als konkretes Angebot zu werten.

Wer sich einen Ersatzwagen leiht, muss demnach selbstständig nach einem günstigen Angebot suchen und die Preise verschiedener Unternehmen vergleichen. Ansonsten darf sich die Haftpflichtversicherung weigern, für die vollen Kosten des Ersatzfahrzeugs aufzukommen.