Winterliche Pflichten für Hausbesitzer und Mieter

Die Gemeinde trägt grundsätzlich für alle öffentlichen Gehwege die so genannte Verkehrssicherungspflicht, haben aber per Gesetz die Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger zu übertragen, was sie in der Regel auch tun. Die Hauseigentümer übergeben die Pflicht wiederum meistens an den Hausmeister oder die Mieter. Wenn die Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß übertragen (und das auch ab und zu kontrolliert) wurde, haftet derjenige, bei dem die Pflicht letztendlich liegt, in den meisten Fällen also der Mieter.

Die Streupflicht besteht üblicherweise zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends, am Wochende ab 9 Uhr morgens. Es ist darauf zu achten, dass alle normalerweise genutzten Wege gefahrlos benutzt werden können. Dazu zählt nicht nur der Gehweg zum Haus und der Hauseingang, sondern auch der Zugang zu den Garagen, Mülltonnen oder Kellerräumen. Die Wege sollten so geräumt sein, dass zwei Fußgänger ohne Probleme aneinander vorbeigehen können.

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass er bei Unfällen, die auf nicht geräumte Wege zurückzuführen sind, für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zur Verantwortung gezogen wird. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden, das auch nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen wird. Kann man der Verkehrssicherungspflicht wegen längerer Abwesenheit, z.B. Krankheit oder Urlaub nicht nachkommen, muss selbstständig für eine Vertretung gesorgt werden.