Versicherungsvertragsgesetz für alle ab 1. Januar 2009

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt schon jetzt für alle Verträge, die 2008 abgeschlossen wurden. Kunden, die vor diesem Jahr Verträge abgeschlossen hatten, werden derzeit angeschrieben, um sie über die Neuerungen, die für sie zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, zu informieren. Die Versicherungen sind nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Änderungen, die sich durch das VVG ergeben, zu informieren, deshalb sollten alle Kunden, die noch keine Post bekommen haben, die neuen Bedingungen bei ihren Versicherungsunternehmen anfordern. Die Verträge werden nämlich alle umgestellt.

Das VVG besagt unter anderem, dass Versicherungen vor einem Vertragsabschluss eine ausführliche Beratung vornehmen müssen, ansonsten kann der Kunde Schadensersatzansprüche stellen. Sämtliche Vertragsbedingungen müssen dem Versicherten vorab zur Verfügung gestellt werden und die Vertragslaufzeit wurde von fünf Jahre auf drei Jahre gekürzt. Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, darf diese in den folgenden 14 Tagen widerrufen, Lebensversicherungen haben eine Widerrufsfrist von 30 Tagen. Eine Angabe von Gründen ist nicht nötig. Handeln Versicherte “grob fahrlässig” dürfen ihnen die Leistungen nicht völlig verweigert werden, sie erhalten eine anteilige Leistung. Verweigert ein Versicherer Leistungen müssen die Kunden nicht mehr innerhalb von sechs Monaten klagen.

Diese Änderungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz selbst, dieser bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Bundes-Verbraucherzentrale und der Bund der Versicherten begrüßen das VVG. Auch wenn sie sich darüber hinaus weitere Verbesserungen im Verbraucherschutz gewünscht hätten, sorgt das VVG in seiner jetzigen Form auch schon für mehr Verbrauchergerechtigkeit, so der Tenor. Einige Verbraucherschützer befürchten jedoch, dass manche Versicherungen zusammen mit den Informationen über das VVG weitere Vertragsänderungen (z.B. Einführung einer Selbstbeteiligung) vornehmen. Das ist prinzipiell mögllich, muss aber deutlich gekennzeichnet werden.