Unfallversicherung haftet nicht beim Duschen auf der Klassenfahrt

Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, wenn sich ein Lehrer während einer Klassenfahrt beim Duschen verletzt (Az.: B 2 U 31/07 R).

Im konkreten Fall ging es um eine Lehrerin aus Sachsen-Anhalt, die mit einer Kollegin und 17 Zweitklässlern auf Klassenfahrt in ein Schullandheim fuhr. Die Lehrerin rutschte an einem Abend auf den Fliesen der Dusche aus und erlitt hierbei Knochenbrüche am Fuß. Sie forderte von der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigung, welche diese jedoch verweigerte. Begründung: Bei dem Duschunfall handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Vielmehr sei Duschen eine “höchstpersönliche Tätigkeit”. Nach Ansicht der Lehrerin besteht die Aufsichts- und Fürsorgepflicht der Lehrpersonen auf einer Klassenfahrt ununterbrochen, deshalb gäbe es hier keinen Privatraum – im Gegensatz zu einer normalen Dienstreise.

Die Kasseler Richter folgten dieser Argumentation nicht, sondern schlossen sich der Unfallversicherung an. Ihrer Ansicht nach hätte der auch Unfall in jeder beliebigen Dusche passieren können und hätte somit nichts mit der Klassenfahrt an sich zu tun. Die Klassenfahrt selbst sei darüber hinaus nicht 24 Stunden täglich als Arbeit einzustufen und dass man in einer Dusche ausrutschen kann, sei ein “allgemeines Risiko” und keine auf die Beschäftigung der Lehrerin zurückzuführende Tätigkeit, so die Richter.