Leistungen aus Direktversicherung unterliegen Beitragspflicht

Auch Leistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Versorgungsbezüge, die vergleichbar mit Einnahmen aus der Rente sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beitragspflicht bestätigt. In dem konkreten Fall verweigerten zwei Arbeitnehmer die Zahlung der Krankenkassenbeiträge (120 Euro bzw. 30 Euro monatlich) für Auszahlungen aus einer Direktversicherung, die 86.000 Euro bzw. 23.000 Euro betrugen. Die Richter urteilten im April diesen Jahres, dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Versorgungsbezüge, die aus einer nicht wiederkehrenden Leistung bestehen, verfassungsgemäß sei (BVerfG, Az. 1 BvR 1924/07).

Wenn die Leistungen aus einer Direktversicherung in einer solch einmaligen oder zumindest nicht regelmäßig wiederkehrenden Zahlung besteht, wird ein fiktiver Monatsbetrag von 1/120 der Direktversicherungsleistung zugrundegelegt. Ausgehend von diesem Betrag müssen die Beiträge gezahlt werden, maximal jedoch zehn Jahre lang.