Auch Terrorverdächtigen muss Rechtsschutz gewährt werden

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anfang September muss die EU auch Terror-Verdächtigen Rechtsschutz gewähren. Dies gilt auch bei der Vorlage weitergehender UN-Beschlüsse. Beschließt demnach der UN-Sicherheitsrat, das Vermögen von Terrorverdächtigen einzufrieden, muss dieser Beschluss in der EU gerichtlich nachgeprüft werden. Betroffene dürfen gegen diesen Beschluss klagen.

Im September 2005 hatte das EU-Gericht zunächst erklärt, dass die EU-Staaten den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nachkommen müssen, d.h. es wird keine Prüfung der Gültigkeit der Resolutionen vorgenommen. Der EuGH befand dieses Urteil jedoch als rechtsfehlerhaft, da es zur Verfassungsgarantie der EU gehöre, das Recht zu haben, dass jede Handlung der EU im Hinblick auf die Grundrechte überprüft werden darf. Diese Verfassungsgarantie dürfe nicht durch Abkommen mit der UN außer Kraft gesetzt werden.

Anlass für die Gerichtsentscheidung war die Berufungsklage eines saudischen Staatsangehörigen und der in Schweden ansässigen Al Barakaat International Foundation. Weil ihre Namen auf einer im UN-Sanktionsausschuss vorliegenden Liste standen, auf der Unterstützer von Osama bin Laden, der radikalislamischen Taliban und der Terrororganisation Al-Qaida stehen, wurde ihr Vermögen durch den EU-Ministerrat eingefroren. Der EuGH gab der Berufungsklage statt, da das Recht der Verdächtigen auf Eigentum und rechtliches Gehör mit dieser Entscheidung außer Kraft gesetzt worden sei. Den Klägern wurde die Möglichkeit verwehrt, Stellung zu beziehen. Es verstoße gegen das Recht auf Rechtsschutz, dass die EU-Verordnung zur Umsetzung der UN-Maßnahmen nicht vorsehe, die Umstände, die den Betroffenen zur Last gelegt werden, mitzuteilen.

Das Einfrieren von Vermögen von Terrorverdächtigen ist laut EuGH jedoch weiterhin grundsätzlich möglich.