Niedrigere Renten durch Ehrenamt-Verdienst

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in ihrem neuen Ratgeber “Ehrenamtliche Tätigkeit” berichtet, können Verdienste aus einem Ehrenamt Rentenbezüge kürzen, die vor dem Erreichen des Renteneintrittalters ausgezahlt werden. Das kann z.B. auf Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten zutreffen. Ist diese Altersgrenze erreicht, kann ein Hinzuverdienst aus einem Ehrenamt die Rente nicht mehr schmälern. Die Empfänger dürfen in der Regel bis dahin jedoch nur maximal 400 Euro monatlich abzugsfrei dazuverdienen. Zweimal im Jahr darf mehr verdient werden. Liegt der zusätzliche Verdienst grundsätzlich höher oder wird die Grenze von 400 Euro mehr als zweimal jährlich überschritten, wird der Verdienst anteilig auf die Rente angerechnet.

Es muss jedoch zwischen lohnähnlichem Entgelt und einer Aufwandsentschädigung unterschieden werden. Letzteres gilt nämlich nicht als Arbeitsentgelt bzw. Einkommen, das angerechnet werden darf und wirkt sich dementsprechend auch nicht auf die Rente aus. Alle anderen Zuwendungen müssen auf ihren Lohnersatzcharakter hin überprüft werden.

Wer als Rentenempfänger vor Beginn des Renteneintrittsalters ein Ehrenamt aufnehmen will, bei dem finanzielle Zuwendungen gezahlt werden, sollte sich vorher unbedingt bei dem Rentenversicherungsträger informieren, welcher Art die Zuwendungen sind und welche mögliche Auswirkungen auf die Höhe der Rente sie haben.