Laptop-Diebstahl: Versicherung zahlt nicht bei Fahrlässigkeit
Für teure Laptops schließen viele Außendienstler und andere Geschäftsreisende häufig eine Diebstahlversicherung ab. Ein ‚"Rundum-Sorglos-Paket" buchen sie damit aber nicht, wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt.
Schon wer seinen Laptop nur kurze Zeit aus den Augen läßt, zum Beispiel beim Telefonieren oder beim Kauf einer Fahrkarte am Bahnhof, handelt grob fahrlässig. Nutzt ein Dieb die ‚"Gunst der Sekunde", bleibt der Bestohlene auf dem Schaden sitzen – die Diebstahlversicherung braucht unter Verweis auf die Fahrlässigkeit nicht zu zahlen.
Eine ähnliche Regelung gilt beim Computer-Diebstahl aus dem Auto. Liegt das Notebook sichtbar im Wagen, etwa auf dem Beifahrer- oder Rücksitz, so gehen die Gerichte auch hier von ‚"grober Fahrlässigkeit" aus und geben den Versicherungen das Recht, die Zahlung zu verweigern.
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