Gerichtsurteil: Fragen der Versicherung in der Schadensanzeige müssen eindeutig formuliert sein

Eine Unfallversicherung darf die Leistungen nicht kürzen, wenn die in einer Schadensanzeige zu beantwortenden Fragen missverständlich formuliert sind und sie dadurch überhaupt nicht vollständig und korrekt beantwortet werden können. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az. 20 U 77/07).

Im konkreten Fall erlitt ein Mann bei einem Fallschirm-Tandemsprung einen Wirbelkörperbruch mit schweren Nervenschädigungen. Als er den Unfall seiner Versicherung meldete, verweigerte diese die Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 40.000 Euro. Begründung: Der Mann hätte eine Frage in dem nach dem Unfall auszufüllenden Schadensformular absichtlich eine Frage falsch beantwortet. Es handelte sich um die Frage nach aktuellen oder vergangenen bereits vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen, die unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls vorlagen oder vorliegen.

Der Mann ging davon aus, dass bei dieser Frage nur Erkrankungen gemeint seien, die im Bereich des Wirbelbruchs liegen und ob diese evtl. vorhandenen Beschwerden auch schon zum Unfallzeitpunkt vorlagen. Beides verneinte er in dem Formular, in dem für die Antwort eine Zeile vorgesehen ist. Laut der Versicherung hätte er jedoch angeben müssen, dass er in der Vergangenheit Schulterprobleme und Depressionen sowie ein bereits ausgeheiltes Nierenleiden hatte.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm und begründete die Entscheidung damit, dass die Fragen sehr missverständlich gestellt seien. Deshalb könne man falsche Anworten nicht als Begründung für die Verweigerung von Leistungen heranziehen. Die Fragen müssten eindeutig und klar formuliert sein, so dass der Versicherte sie auch problemlos beantworten kann. Es wäre z.B. möglich gewesen, dass er alle Krankheiten und Gebrechen der letzten drei Jahre angeben muss oder dass konkrete Vorerkrankungen abgefragt werden.