Berufsunfähige sind nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet

Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken sind Berufsunfähige nicht zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verpflichtet. Demnach muss eine Person mit anerkannter Berufsunfähigkeit nicht zwingend eine ärztliche Behandlung aufnehmen. Es ist jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vertragswidrig, wenn die Versicherung versucht, den Versicherten zu einer Behandlung aufzufordern (Az: 5 W 258/06-78).

Im konkreten Fall wurde einem ehemaligen Betriebsprüfer Berufsunfähigkeit anerkannt und auch Leistungen von der Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt. Nachdem zwischenzeitlich ein ärztlicher Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Mann doch keine Berufsunfähigkeit vorlag, forderte die Versicherung den Versicherten auf, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, um seine Arbetsfähigkeit wiederherzustellen. Bis dahin wollte die Versicherung auch weiterhin zahlen, jedoch durch ein entsprechendes Gerichtsurteil von der Zahlungspflicht entbunden werden.

Das Gericht unterstützte das Anliegen der Versicherung jedoch nicht. Es sei nicht möglich, eine ärztliche Behandlung – im vorliegenden Fall eine psychiatrische Therapie – von dem Berufsunfähigen zu verlangen. Dies ginge nur, wenn ein entsprechender Passus schon in den Vertragsbedingungen zu finden gewesen wäre, was aber hier nicht der Fall gewesen war.