Wer bestehende Unfallpolicen verleugnet, risikert Versicherungsschutz

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt muss ein Versicherter im Schadensfall wahrheitsgemäß angeben, ob er mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen hat oder nicht (Az.: 14 U 26/06). Macht er hierzu falsche Angaben, riskiert er seinen Versicherungsschutz.

Im konkreten Fall ging es um die Zahlungsklage gegen einen Versicherten, dessen Unfallversicherung dem Mann nach einem Unfall rund 122.000 Euro ausgezahlt hatte. Der Mann hatte in der Schadensanzeige angegeben, dass keine weiteren Unfallversicherungen bestünden, was aber nicht stimmte. Die Versicherung bemerkte den Fehler und forderte daraufhin das ausgezahlte Geld zurück. Der Mann hielt die falsche Antwort für rechtlich irrelevant, da jede Unfallversicherung im Schadensfall zur Zahlung verpflichtet sei, auch wenn es mehrere Versicherungen gäbe.

Dem stimmte das OLG zwar zu, aber sprach der Versicherung auch ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage zu. So könne die Versicherung z.B. nur prüfen, ob ein Unfall absichtlich herbeigeführt wurde, wenn sie weiß, dass der Versicherte mehrere Verträge, die u.U. über hohe Versicherungssummen abgeschlossen wurden, besitzt.