Angleichung der Brust – Krankenkasse muss nicht zahlen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts müssen gesetzliche Krankenversicherungen nicht für die OP-Kosten aufkommen, die bei einer Angleichung der weiblichen Brust entsteht, mit der mögliche Größenunterschiede ausgeglichen werden soll (Az.: B1 KR 19/07 R).

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass eine unterschiedliche Größe des Busens keine Krankheit darstelle. Das Gericht ist der Ansicht, dass körperliche Unregelmäßigkeiten nicht zwangsläufig einen Krankheitswert im rechtlichen Sinne hätten. Dafür müsse die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Körperfunktion des Versicherten durch diese Unregelmäßigkeit beeinträchtigt ist oder dass diese eine entstellende Wirkung hat. Letzteres wäre dann der Fall, wenn die körperliche Auffälligkeit so massiv ist, dass der oder die Betroffene nicht mehr ohne Probleme am gemeinschaftlichen Leben teilnehmen kann.

Im konkreten Fall klagte eine junge Frau gegen ihre Krankenkasse, weil diese sich weigerte die Operationskosten für eine Angleichung des Busens der Frau zu übernehmen, der sich im Laufe der Pubertät sehr unterschiedlich entwickelt hatte. Entgegen ihren Äußerungen bewertete der Senat die unterschiedliche Größe der Brust nicht als entstellend, erst recht nicht, da die Klägerin eine Prothese trug, die den vorhandenen Unterschied minimierte. Eine psychische Belastung durch den Größenunterschied sahen die Richter ebenfalls nicht gegeben, außerdem wäre dann eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung und keine Operation angesagt gewesen.

Dr. Klaus König, zweiter Vorsitzende des Berufsverbandes der Frauenärzte (BVF), erklärt, dass nur die wenigsten Frauen exakt gleich geformte und symmetrische Brüste besitzen. Seiner Meinung nach können stark unterschiedliche Brüste sehr wohl eine große psychische Belastungen für die Frauen bedeuten. Um hier Abhilfe zu schaffen, können entweder spezielle Büstenhalter, Prothesen oder eben Maßnahmen der asthetisch-plastischen Chirurgie in Anspruch genommen werden.