Gesetzliche Unfallversicherung deckt keine Incentive-Reisen

Einige Unternehmen belohnen besonders gute Leistungen ihrer Mitarbeiter mit speziellen Gratifikationen oder anderen Anerkennungen. Besonders beliebt sind die so genannten Incentive-Reisen, auf die engagierte Mitarbeiter auf Kosten des Unternehmens eingeladen werden.

Wenn auf einer solchen Reise ein Unfall geschieht, haftet jedoch nicht die gesetzliche Unfallversicherung – das entschied das Sozialgericht Darmstadt. Anders als bei Betriebsausflügen, die zu versicherten Tätigkeiten gehören, sind bei einer Incentive-Reise in der Regel nur ausgewählte Mitarbeiter eingeladen, es kann also nicht von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gesprochen werden, so die Richter. Deshalb muss im Falle eines Unfalls die Krankenversicherung des oder der Geschädigten für die entstandenen Kosten aufkommen.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einige Mitarbeiter auf eine Reise nach Lappland eingeladen, um sie für ihre besonderen Leistungen im Unternehmen zu belohnen. Unter anderem stand auch ein Ausflug mit einem Snowmobil auf dem Programm, bei dem sich eine Teilnehmerin am Rücken verletzte. Die Verletzung an der Wirbelsäule musste in einem Krankenhaus behandelt werden, wofür die Berufsgenossenschaft zahlen sollte. Diese weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass sich der Unfall nicht während der Arbeitszeit ereignet habe, weil die Reise in der Freizeit der Frau und mit dem Ziel der Erholung und des Spaßes stattgefunden habe. Dieser Begründung schloss sich das Gericht an.