Beschwerden nach Unfall müssen nachweislich auf Unfall zurückzuführen sein

Die Unfallversicherung muss nur dann zahlen, wenn die nach einem Unfall auftretenden Beschwerden nachweislich nur auf den Unfall zurückzuführen sind. Das geht aus einem erst kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2007 (Az.: 20 U 215/06) hervor.

Im konkreten Fall war ein Mann bei einem Sturz auf der Treppe einer Fahrzeuggrube auf den Rücken gefallen wobei er sich unter anderem einen Bandscheibenvorfall zugezogen hat. Von seiner Versicherung forderte er wegen der dauerhaften Folgebeschwerden eine einmalige Zahlung von 88.964,72 Euro plus Zinsen und außerdem eine monatliche Rente in Höhe von 511,29 Euro.

Die Versicherung verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass es tatsächlich gar keinen Unfall gegeben habe und dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten nicht auf einen solche Unfall zurückzuführen seien. Der Versicherte hätte vielmehr schon vor dem vermeintlichen Unfall Beschwerden im Hüftbereich und durch Veränderungen der Wirbelsäule starke Schmerzen gehabt. Das Gutachten eines Sachverständigen bestätigte diese Einschätzung und gab an, dass die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenso gut auch auf bereits vorher vorhandene degenerative Schäden zurückzuführen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Unfall nicht zu einem Dauerschaden geführt.

Der Kläger sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er schon vor dem Unfall täglich Schnmerzmittel eingenommen habe, weil er durchgehend an Schmerzen litt und nach dem Unfall sei er noch selbst zum Arzt fahren können.

Beides beurteilte das Gericht als Bestätigung für die Vermutung der Versicherung. Auch kleine Ungenauigkeiten im Gutachten über das Alter des Klägers, die Zeitpunkte des Vorfalls oder die alleinige Stützung des Gutachters auf die eigenen Befundberichte ohne Berücksichtigung der Daten des Klägers, konnte die Glaubwürdigkeit des Gutachtens für das Gericht nicht erschüttern. Deshalb wurden die beiden anderen, vom Kläger benannten Ärzte, die eine teilweise andere Auffassung vertraten als der Sachverständige, auch nicht angehört und die Klage abgewiesen.