Gestohlenes Navigationsgerät – nur Wiederbeschaffungswert wird ersetzt

Wenn ein Navigationsgerät aus dem Fahrzeug gestohlen wird, hat der Fahrzeugbesitzer nur Anspruch auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Essen aus dem letzten Jahr hervor (Az.: 20 C 1/07).

Im behandelten Fall hatte ein Fahrzeugbesitzer seinen neu zugelassenen PKW (VW Passat) am Rande eines Campingplatzes abgestellt. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass das serienmäßig eingebaute Navigationssystem gestohlen worden war, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattete und seiner Kaskoversicherung den Schadensfall meldete. Der Fahrzeugbesitzer ließ in einer VW-Vertragswerkstatt ein neues Navigationsgerät einbauen. Kosten: 2458,74 Euro. Die Versicherung wollte jedoch nur 1015 Euro erstatten und begründete dies mit dem Urteil eines Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass ein solches Navigationssystem für rund 1000 Euro bei einem “seriösen Fachhändler” zu erwerben sei. Für den Einbau erstattete die Versicherung 15 Euro.

Der Fahrzeugbesitzer beharrte jedoch auf der Erstattung der gesamten Summe und zog mit der Forderung vor Gericht, dass die Versicherung auch den Differenzbetrag auszahle. Das von dem Sachverständigen genannte Angebot sei unseriös, da es sich um ein Angebot bei eBay handelte.

Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige prüfte das von der Versicherung genannte Angebot und bewertete es als seriös. Darauf entschied das Gericht, dass der Kunde nur den Wiederbeschaffungswert, also die bereits ausgezahlten 1015 Euro erstattet bekommt.