Nachträgliche Vertragsänderungen nicht zulässig

Private Krankenversicherungen dürfen die bestehenden Verträge mit Kunden nicht einfach ändern, sondern müssen hierzu die Zustimmung des Kunden einholen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az. IV ZR 130/06).

Im konkreten Fall wollte ein Versicherungsunternehmen über ein Treuhänderverfahren Änderungen an einem bestehenden Vertrag vornehmen und begründete dies mit der grundlegenden Änderung des Gesundheitswesens durch die Rechtsprechung. Bei dem betroffenen Versicherungsnehmer sollte der Vertrag so geändert werden, dass für medizinisch notwendige Behandlungen günstigere Methoden gewählt werden müssen, so dass die Wahl bzw. Notwendigkeit der Behandlungsmethode nachträglich eingeschränkt wurde.

Dies ist laut Bundesgerichtshof jedoch nicht zulässig. Um derartige Vertragsänderungen durchzusetzen, muss der Versicherungsnehmer den Änderungen, über die er individuell informiert wird, explizit zustimmen. Eine Durchsetzung der Änderungen über ein Treuhänderverfahren sei nicht möglich. Um den bestehenden Versicherungsschutz zu erhalten und keine Verschlechterungen in Kauf zu nehmen, ist Kunden von einer solchen Zustimmung jedoch abzuraten.