Kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bei Straftaten

Wenn bei der Begehung einer Straftat ein Unfall geschieht, so hat der Verursacher hier keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das geht aus diversen Gerichtsurteilen hervor, wie z.B. einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 W 31/05), in der ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, den ein Mann für eine Klage gegen seine Versicherung gestellt hatte. Der Mann hatte versucht, ein Haus in die Luft zu sprengen und wurde dabei verletzt. Anschließend verlangte er von der Unfallversicherung die Übernahme der Kosten.

Darüber hinaus können auch Rentenansprüche verloren gehen, wenn ein Unfall vorsätzlich, unter grober Fahrlässigkeit oder im Zusammenhang mit einer Straftat auftritt (Az.: B 2 U 1/07).

Nach einem Urteil des Landgerichts Aachen besteht dieser Haftungsverlust auch dann, wenn der Unfall nicht während der Begehung einer Straftat besteht, sondern unmittelbar darauf (AZ: 9 O 433/07). Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Nebenbuhler angegriffen und niedergeschlagen. Als dieser sich wehrte, verletzte er den Angreifer, der für die Folgen dieser Verletzung seine Unfallversicherung geltend machen wollte. Die Richter in Aachen unterstützten ihn dabei jedoch nicht. Sie urteilten, dass der Leistungsausschluss für Straftaten auch dann gilt, wenn der Unfall – wie in diesem Fall – in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat steht.