Voraussetzungen für Kostenübernahme unfallbedingter KFZ-Reparaturen

Bei einem Verkehrsunfall wird der Schaden des Unfallbeteiligten, der den Unfall nicht verursacht hat, in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, übernommen. Was so einfach klingt, ist in der Praxis durch zahlreiche Änderungen im Schadensersatzrecht erschwert worden, denn nun ist die Übernahme der Reparaturkosten an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dies geht aus mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

In einem Fall (Az: VI ZR 220/07) machte der Geschädigte den Nettobetrag der Reparaturkosten geltend – grundsätzlich muss zur Erstattung der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Reparaturrechnung vorgelegt werden. Tatsächlich ließ er anschließend aber nur eine Teilreparatur für die eigene Nutzung durchführen, durch die der PKW wieder betriebssicher und fahrtüchtig wurde. Drei Wochen später verkaufte der Fahrzeughalter dann den Wagen. Daraufhin rechnete die Versicherung des Unfallgegners ihre Kostenerstattung auf Totalschadenbasis ab. Mit anderen Worten: Der Geschädigte erhielt nur die Differenz zwischen dem Fahrzeugwert vor dem Unfall, der in diesem Fall 3800 Euro betrug und dem Fahrzeugwert nach dem Unfall (hier: 2500 Euro), also insgesamt 1300 Euro. Dieser Betrag lag unterhalb der vorher zugesagten Reparaturkosten.

Das Gericht bestätigte diese Abrechnung und wies darauf hin, dass die Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten davon abhängig machen kann, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich in vorher angegebenem Umfang reparieren lässt und ob er dieses Fahrzeug anschließend auch weiterhin selbst nutzt, und zwar mindestens sechs Monate lang.