Kindererziehungszeiten nur ganz oder gar nicht auf die Rente anrechnen lassen

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts können Kindererziehungszeiten (“Babyjahre”) bei der Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf beide Elternteile aufgeteilt werden (Az. B 13 R 131/07 R). Das entsprechende Gesetz sieht eine solche Aufteilung nicht vor, sondern muss auf einen der beiden Elternteile komplett angerechnet werden.

Im konkreten Fall wollte ein Vater Kindererziehungszeiten für seine beiden 1979 und 1983 geborenen Kinder von der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen, doch diese lehnte dies mit der Begründung ab, dass im Versicherungsverlauf des Klägers in der Zeit zwischen 1965 bis 1993 keine Kindererziehungszeiten festzustellen seien. Das Sozialgericht, das sich bereits 2005 mit diesem Fall beschäftigte, lehnte die Klage auf Anrechnung ab. In den ersten 12 Monaten nach der Geburt der Kinder und auch in deren ersten 10 Lebensjahren könne keine überwiegende Erziehung durch den Kläger festgestellt werden, so das Sozialgericht. Daraufhin legte der Kläger beim Landessozialgericht Berufung ein und beantragte, den Anspruch auf Kindererziehungszeit aufzuteilen, so dass die eine Hälfte auf seinem Rentenkonto und die andere Hälfte auf dem seiner Frau gutgeschrieben wird.

Dies wurde jetzt jedoch vom Bundessozialgericht mit o.g. Begründung abgelehnt.