Falsche Informationen vom Versicherungsmakler – Schadensersatz möglich

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kann ein Versicherungsmakler für die Vermittlung eines ungeeigneten Produkts haftbar gemacht werden. Ein Versicherungsmakler sei rechtlich dazu verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln und hafte deshalb für jede falsche oder unvollständige Information, aus der dem Kunden ein finanzieller Schaden entstehe, urteilte das Gericht (Az.: 12 U 214/06).

In dem konkreten Fall klagte ein privat Krankenversicherter auf Schadensersatz. Da er seine private Krankenversicherung wechseln wollte, wandte er sich an einen Versicherungsmakler, der ihm erklärte, dass der Versicherte seine so genannten Altersrückstellungen, die von der bisherigen Krankenversicherung aus den Beiträgen gebildet worden waren, zu der neuen Versicherung mitnehmen könne. Dies entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Als der Versicherte merkte, dass die Auskunft des Maklers falsch war, forderte er von diesem Schadensersatz.

Und die steht ihm nach Ansicht des OLG auch zu, denn der Makler hätte zum einen die aktuelle Rechtslage kennen und deshalb wissen müssen, dass Altersrückstellungen nicht übertragen werden können, und zum anderen hätte er erkennen müssen, dass dieser Aspekt erheblich zu der Entscheidung des Klägers für eine neue Versicherung beigetragen hat. Daher hat der Makler seine vertraglichen Beratungspflichten schuldhaft verletzt und ist schadensersatzpflichtig, so die Richter.