Pflegebedürftige Eltern – Kinder sind unterhaltspflichtig

Die Verbraucherzentrale Sachsen weist darauf hin: Wenn das Einkommen und Vermögen von Eltern nicht ausreicht, um die eigene Pflege zu finanzieren, und die Eltern müssen in ein Pflegeheim, dann sind die Kinder ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Diese Unterhaltspflicht ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zum einen müssen die Kinder selbst leistungsfähig sein, d.h. sie verfügen selbst über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen. Dieses Einkommen oder Vermögen darf jedoch zum anderen nur zu einem bestimmten Teil eingesetzt werden, denn den Kindern muss genügend Einkommen/Vermögen belassen werden, damit sie die von ihnen geplante angemessene Altersvorsorge auch realisieren können.

Für weitere Informationen zu der Unterhaltspflicht von Angehörigen gegenüber pflegebedürftigen Familienmitgliedern steht das Netzwerk Pflegeberatung der Verbraucherzentralen und des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen zur Verfügung.