Fahrzeugmieter muss über Deckungslücke informiert werden

Am 6. Februar 2007 entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, das ein Mieter eines Fahrzeugs bei einem Unfall nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der gewerbliche Vermieter des Wagens ihn nicht über eine mögliche Deckungslücke bei der Haftpflichtversicherung informiert hat.

Im konkreten Fall hatte ein Mann bei einem Leihwagenunternehmen einen LKW gemietet. Als er das Fahrzeug zurückbrachte, berührte er beim Einparken einen anderen LKW des Vermieters und beschädigte ihn bei diesem Rempler. Der Mietwagenunternehmer nahm daraufhin seine für den LKW abgeschlossene Vollkaskoversicherung in Anspruch, da die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Unfällen zwischen zwei Fahrzeugen, die auf die gleiche Person zugelassen sind, nicht haftet. Von dem Kreditkartenkonto des Fahrzeugmieters buchte er zeitgleich die Selbstbeteiligung (1000 Euro) und den Mietausfall ab, der während der Zeit der Reparatur anfiel.

Der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und forderte den Vermieter dazu auf, den Betrag zurückzuerstatten. Er sei nicht darüber aufgeklärt gewesen, dass er bei einer Beschädigung an einem anderen Fahrzeug des Mietwagenunternehmens zahlen müsse. Der Mann klagte und bekam von den Saarbrücker Richtern Recht zugesprochen. Sie sind der Auffassung, dass man nicht davon ausgehen könne, dass alle Kunden über den Haftungsausschluss der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen des gleichen Eigentümers informiert seien. Außerdem hätte sich der Kläger nicht gegen solche Schäden versichern können, sondern nur bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden vom Vermieter in Anspruch genommen werden dürfen.

Das Urteil (Az.: 4 U 538/05 – 211) wurde erst jetzt veröffentlicht, und ist inzwischen rechtskräftig.